Waffenrechtliche Begriffe
Führen, Transportieren, Schießmittel, Munition, Faustfeuerwaffe, Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Erwerb, Besitz… Die Liste über waffenrechtliche Begriffe ist lang – und nicht für jedes Wort hat der Gesetzgeber auch an eine Definition gedacht. Immer wieder kommt es zu Verwechslungen und viele ugs. verwendete Bezeichnungen sind in Österreich gar nicht existent und nicht als waffenrechtliche Begriffe zu verstehen, sondern als umgangssprachliche. Einige davon solltest du kennen – und von anderen unterscheiden können.
Begriffe aus dem Waffengesetz
§ 1 WaffG: Waffe
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
- die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
- bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
§ 2 WaffG: Schusswaffe
Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
- der Kategorie A (verbotene Waffen & Kriegsmaterial);
- der Kategorie B (genehmigungspflichtige Schusswaffen);
- der Kategorie C (registrierungspflichtige Schusswaffen).
§ 2 (2) WaffG: wesentliche Bestandteile von Schusswaffen
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
§ 3 WaffG: Faustfeuerwaffe, Kurzwaffe
Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
§ 3a WaffG: Salutwaffe
Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.
§ 3b WaffG: Schreckschusswaffe
Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
§ 4 WaffG: Munition
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt ist.
§ 6 (1) WaffG: Besitz & Innehabung
Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
§ 7 (1) WaffG: Führen
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
§ 7 (2) WaffG: Transportieren
Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
§ 8 (1) WaffG: Verlässlich
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Die Verlässlichkeit ist auch für die Teilnahme an einem Schießtraining relevant: Ich selbst darf einem Menschen, der in meinen Augen nicht verlässlich ist keine Schusswaffe in die Handgeben, auch nicht zu Trainingszwecken. Insbes. darf ich jemandem, den ich als nicht verlässlich erachte, keinen Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen ausstellen. Ansonsten wäre ich selbst waffenrechtlich nicht mehr verlässlich.
§ 8 (2) WaffG: Nicht verlässlich
Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
§ 11b (1) WaffG: Sportschütze
Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
§ 17 (1) WaffG: Waffen der Kategorie A
Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
- von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
- von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
- von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;
- der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;
- von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
- von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
- von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
- von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
- von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
§ 19 (1) WaffG: Schusswaffen der Kategorie B
Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
§ 30 WaffG: Schusswaffen der Kategorie C
Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.
§ 21 (1) WaffG: Waffenbesitzkarte
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb, Besitz und zur Einfuhr (nicht zur Ausfuhr) von Schusswaffen der Kategorie B sowie zum Erwerb und Besitz (nicht Einfuhr, nicht Ausfuhr) von Munition für Faustfeuerwaffen.
§ 21 (2) WaffG: Waffenpass
Der Waffenpass umfasst dieselben Berechtigungen wie die Waffenbesitzkarte und berechtigt zusätzlich zum Führen der am Pass angeführten Schusswaffenkategorie im öffentlichen Raum.
Über einige weitere waffenrechtliche Dokumente und die Berechtigungen, die mit ihnen einhergehen, habe ich überblicksmäßig bereits einen Beitrag abgefasst:
⇨ Waffenbesitzkarte, Waffenschein & Co. in Österreich
§ 22 (1) WaffG: Rechtfertigung
Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
- die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
- Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
- die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
§ 22 (2) WaffG: Bedarf
Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
- der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
- es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
- es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
- es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
§ 42b WaffG: Deaktivierung
Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial […] anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse […] sind deaktiviert, wenn
- alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und
- diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.
§ 52 (1) WaffG: Verfall
Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
- sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
- sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
- ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
Begriffe aus anderen Quellen
§ 3 (1) der 2. WaffV: sichere Verwahrung
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
§5 (1, 2) der 2. WaffV: Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Waffen
Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG).
Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
§ 5 (1) der 1. WaffV: Expansivmunition
Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.
§ 3 (1) Z 4 SprengG: Schießmittel
Schießmittel ist jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver.
Begriffe ohne eindeutige bzw. mit mehreren Rechtsquellen
Grenzübertritte: Verbringen, Mitbringen, Mitnehmen, Einfuhr, Ausfuhr & Durchfuhr
Die Definitionen für diese Begriffe findest du in unterschiedlichen Rechtsquellen, beziehen sich in diesem Fall aber konkret auf Schusswaffen und Munition:
Mitnehmen:
… vom heimatlichen Bundesgebiet in einen EU-Mitglieds- oder Schengenstaat im Rahmen einer Reise.
Mitbringen:
… deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
Verbringen:
… jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedsstaaten, der kein Mitnehmen oder Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.
Einfuhr:
… Verbringung der Waffe oder Munition aus einem Drittstaat ins heimatliche Bundesgebiet zum Zwecke des dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet.
Ausfuhr:
… Verbringung der Waffe oder Munition aus dem heimatlichen Bundesgebiet in einen Drittstaat.
Durchfuhr:
… Beförderung in und durch das Zollgebiet der EU zu einem Bestimungsziel in einem Drittstaat.
Leider vergisst auch der Gesetzgeber manchmal auf bestimmte Dinge; so sind nicht sämtliche Begriffe irgendwo definiert, sondern ergeben sich mitunter aus den vorhanden Definitionen. Wie Behörden die Unterschiede zwischen Ein- und Ausfuhr, Mitnehmen und Mitbringen von Schusswaffen und Munition interpretieren, wird hier beleuchtet:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/waffenrecht/1.html
Langwaffe
Eine konkrete Definition ist im gesamten österreichischen Waffenrecht nicht vorhanden. Sie ergibt sich aus der Definition für Faustfeuerwaffe: Da Faustfeuerwaffen max. 60 cm lang sein dürfen, ist alles eine Langwaffe, was über 60 cm lang ist.
Handfeuerwaffe
Auch hierzu findet sich keine genaue Definition. Im Allgemeinen versteht man darunter eine Waffe, die von einer einzelnen Person ohne weitere Personen oder zusätzliche Hilfsmittel getragen werden kann und für gewöhnlich ein Kaliber unter 20 mm aufweisen.
Neben dem Waffengesetz selbst und den dazugehörigen Verordnungen, existiert eine Vielzahl weiterer ⇨ Rechtsquellen, die für Waffenbesitzer relevant sind. Vermisst du ein paar Begriffe? Lass mir gerne einen Kommentar da und ich füge den Begriff hinzu.
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