TEIL 2: Deutschland
DIESER ARTIKEL IST KEINE RECHTSBERATUNG!
Die Komplexität des deutschen Waffenrechts besteht im Wesentlichen aus zwei Dingen: Aus langen, verschachtelten Sätzen und einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Verweisen. Wenn du einen Paragrafen eines Gesetzes verstehen möchtest, musst du in mehreren Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien gleichzeitig nachschlagen. Tatsache ist: Dem ist auch in Österreich so. Nur in geringerem Ausmaß.
Jeder Gesetzestext lässt seiner Leserschaft zudem einen gewissen Interpretationsspielraum. So kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen und zu regional unterschiedlichen Entscheidungen durch Waffenbehörden – obwohl diese im Zuge derselben Anfrage denselben Gesetzestext vor sich haben. Tatsache ist: Auch das ist in Österreich der Fall und nennt sich sowohl hier als auch da Entscheidung im Ermessen der Behörde.
Im 2. Teil der Beitragsserie über Waffenbesitzkarte, Waffenschein & Co. möchte ich die Dokumente und begleitenden Bescheinigungen in Deutschland beleuchten. Auch hier möchte ich vorerst nicht im Detail auf etwaige Ausnahmeregelungen eingehen, sondern lediglich auf die grundlegenden Berechtigungen, die mit dem jeweiligen Dokument einhergehen.
Deutschland vs. Österreich – ein Überblick
Dokumente in Österreich
- Waffenbesitzkarte (1)
- Waffenpass (1)
- Europäischer Feuerwaffenpass
- Jagdkarte (2)
- Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Waffen
- Schießbuch
Dokumente in Deutschland
- Waffenbesitzkarte (3 bzw. 4)
- Waffenschein (2)
- Europäischer Feuerwaffenpass
- Jagdschein (2)
- Waffensachkunde
- Schießbuch
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Waffenbesitzkarte (WBK)
In Deutschland ist zwischen einer gelben, grünen und roten WBK zu unterscheiden. Mit jeder Waffenbesitzkarte geht jeweils ein anderer Berechtigungsumfang einher. Zudem gibt es mittlerweile eine eigene WBK für Schießsportvereine und jagdliche Vereinigungen. Um in Deutschland aber überhaupt irgendeine WBK beantragen zu können, musst du vorab ein konkretes Bedürfnis nachweisen, beispielsweise die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
Als Inhaber einer gelben WBK für Sportschützen darfst du bis zu 10 Schusswaffen bestimmter Typen erwerben und besitzen. Die grüne WBK für Jäger & Sportschützen ist das deutsche Pendant zur österreichischen Waffenbesitzkarte: Sie erlaubt dir den Besitz (aber nicht automatisch auch den Erwerb) von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, die von deinem Bedürfnis umfasst sind. Für deren Erwerb benötigst du in Deutschland standardmäßig einen Voreintrag direkt in deine WBK; dieser fällt nur für Jäger mit gültigem deutschen Jagdschein weg. Und dann auch nur, falls es sich bei den zu erwerbenden Schusswaffen um bestimmte Jagdwaffen handelt. Die rote WBK für Sammler & Sachverständige berechtigt dich je nach Verwendungszweck zum Erwerb und zum Besitz. Entweder von Waffen deines individuellen kulturhistorischen Sammelgebietes – oder, falls du Sachverständiger bist, üblicherweise von Waffen, die in dein Tätigkeitsgebiet fallen. Mitunter können für Sachverständige Waffen aller Art von dieser Berechtigung umfasst sein.
Sobald du eine Schusswaffe in deine Waffenbesitzkarte eingetragen hast, darfst du im Regelfall auch die für diese Schusswaffe bestimmte oder geeignete Munition erwerben und besitzen, einschließlich kaliberidentische Munition. Für jede andere Art von Munition benötigst du in Deutschland zusätzlich einen Munitionserwerbsschein (siehe unten), den es in Österreich nicht gibt. Zur Veranschaulichung weiterer Unterschiede zwischen deutschen und österreichischen waffenrechtlichen Dokumenten wirf gerne einen Blick auf diesen Beitrag: ⇨ Waffenbesitzkarte und Waffenpass in Österreich
Waffenbesitzkarte & Waffenerwerb in Deutschland
Welche und wieviele Schusswaffen du mit deutscher WBK erwerben und/oder besitzen darfst, hängt von deinem Bedürfnis und damit von der WBK selbst ab. Die gelbe WBK für Sportschützen ist insgesamt auf den Erwerb und Besitz von maximal 10 Stück und bestimmte Waffentypen beschränkt. Möchtest du eine 11. Waffe erwerben, musst du zusätzlich eine grüne WBK für Jäger & Sportschützen beantragen. Diese wird zwar auch Jägern ausgestellt, dein Bedürfnis ist ohne gültigem Jagdschein aber nicht die Jagdausübung, sondern das Sportschießen.
Auf die grüne WBK darfst du standardmäßig bis zu 2 Kurzwaffen und 3 Langwaffen erwerben und besitzen. Allerdings wird in Deutschland eine Erwerbsstreckung praktiziert, die für alle vorhandenen Waffenbesitzkarten gilt. Dieses Erwerbsstreckungsgebot besagt, dass du innerhalb von 6 Monaten in der Regel höchstens 2 Schusswaffen erwerben darfst, egal ob lang oder kurz – und egal, wie viele Waffenbesitzkarten du hast. Jede darüber hinausgehende Waffe in diesem Zeitraum bedarf einer gesonderten Bewilligung durch die Waffenbehörde; Verstöße dagegen belasten deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Weitere Besonderheiten der Waffenbesitzkarte
Zur grünen WBK für Jäger & Sportschützen kommt erschwerend hinzu, dass diese dich zunächst nur zum Besitz der Schusswaffen berechtigt und üblicherweise erst mit dem Voreintrag auch eine Erwerbserlaubnis gegeben ist. Einen Voreintrag musst du für jede Schusswaffe, die du erwerben möchtest, separat beantragen. Damit Voreinträge und andere Änderungen in deiner Waffenbesitzkarte immer wieder vorgenommen werden können, wird diese in Deutschland in Papierform ausgestellt.
Hast du die voreingetragene Waffe dann erworben, musst du den Erwerb wiederum binnen 14 Tagen deiner zuständigen Waffenbehörde melden, damit die Schusswaffe im Nationalen Waffenregister (NWR) auf dich registriert werden kann.
Die rote WBK für Sammler & Sachverständige erlaubt dir den Erwerb und Besitz von Waffen, die von deinem Bedürfnis gedeckt sind, auch ohne Voreintrag. Bist du Waffensammler oder möchtest einer werden, so sind dies in der Regel jene Waffen, die unter dein individuelles Sammelgebiet fallen. Dieses legst du selbst fest und muss von der Behörde bewilligt werden. Ausnahmen von der Erwerbsstreckung sind für Sammler durchaus möglich, da du beispielsweise bei Übernahme einer mehr oder weniger vollständigen Sammlung im Regelfall weit mehr als die 2 erlaubten Stück in 6 Monaten erwirbst bzw. zum Teil sogar erwerben musst.
Für welche Schusswaffen gilt die Waffenbesitzkarte in Deutschland?
Die Art der Schusswaffen, die du erwerben bzw. besitzen darfst, unterscheidet sich ebenfalls je nach Waffenbesitzkarte. Mit der gelben WBK für Sportschützen darfst du ausschließlich bis zu 10
- Einzellader-Langwaffen mit glatten oder gezogenen Läufen,
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,
- einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und
- mehrschüssige Kurz- oder Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
erwerben und besitzen. Ohne Voreintrag. Diese können, falls vorhanden, aber auch auf eine grüne WBK eingetragen werden; etwa dann, wenn deine gelbe bereits voll ist und du deine 11. Waffe anstrebst. Mit der grünen WBK für Sportschützen bist du zudem berechtigt,
- mehrschüssige Pistolen & Revolver (einschließlich Kleinkaliber) und
- Langwaffen, wie Einzellader, Repetierbüchsen und -flinten sowie Selbstladebüchsen und -flinten
mit Voreintrag erwerben und besitzen, sofern diese nicht den verbotenen Waffen zugeordnet sind.
Die roten WBK für Sammler & Sachverständige erlaubt dir den Erwerb und Besitz jener Schusswaffenarten, wie sie auf dieser WKB vermerkt sind.
Voraussetzungen für die Waffenbesitzkarte
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit, kein Ausschlussgrund
- psychologisches Gutachten bei Personen unter 25 Jahre
- Nachweis einer entsprechenden Waffensachkunde
- waffenrechtliches Bedürfnis
- persönliche Eignung
- Unbescholtenheit
- mind. 18 Jahre alt
- Sportschütze: mind. 21 Jahre

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Waffenschein (WS)
Der Waffenschein berechtigt dich zum öffentlichen Führen bestimmter Waffen. Unterschieden wird zwischen kleinem und großem Waffenschein. Der kleine Waffenschein erlaubt dir das verdeckte Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen (SRS-Waffen), die du legal erworben hast und von der Technisch-Physikalischen Bundesanstalt mit dem PTB-Prüfzeichen im Kreis versehen wurden. Der große Waffenschein berechtigt zum Führen von scharfen Schusswaffen sowie von Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen.
Beim kleinen Waffenschein ist das PTB-Zulassungszeichen im Kreis für dich von großer Bedeutung. SRS-Waffen mit diesem Zeichen sind bauartgeprüft und erhalten dieses Symbol als Zulassungszeichen. Bist du volljährig, sind Erwerb und Besitz von SRS-Waffen mit PTB im Kreis für dich erlaubnisfrei, du benötigst keine WBK. Fehlt das PTB-Zeichen im Kreis, so sind Erwerb und Besitz immer noch erlaubnisfrei, sofern die SRS-Waffe stattdessen den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedsstaates entspricht. Ist beides nicht gegeben, dann benötigst du für Erwerb und Besitz eine Waffenbesitzkarte. Den Waffenschein zum Führen bedarf es aber in allen Fällen.
Voraussetzungen für den kleinen Waffenschein:
- fester Wohnsitz im dt. Bundesgebiet
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- mind. 18 Jahre alt

Voraussetzungen für den großen Waffenschein:
- fester Wohnsitz im dt. Bundesgebiet
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit
- waffenrechtliches Bedürfnis zum Führen
- Besitzberechtigung der zu führenden Waffe
- Nachweis der Waffensachkunde
- Haftpflichtversicherung
- persönliche Eignung
- mind. 18 Jahre alt
Waffenbesitzkarte, Waffenschein & die öffentliche Sicherheit
Trotz Waffenschein darfst du weder scharfe Schusswaffen noch SRS-Waffen ohne Weiteres jederzeit und überall bei dir haben. Zwar hast du mit dem Waffenschein dein persönliches Recht zum Führen erwirkt – in der Öffentlichkeit hat aber immer die öffentliche Sicherheit Priorität, und nicht deine persönliche. Was du waffenrechtlich darfst, kann immer noch anders-rechtliche Konsequenzen haben; zum Beispiel strafrechtliche.
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Europäischer Feuerwaffenpass (EU-FWP)
Der EU-FWP ist der Reisepass für deine darin eingetragenen Schusswaffen. Er berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Mitnahme der im EU-FWP eingetragenen Schusswaffen und deren Munition in andere Mitglieds- oder Schengenstaaten im Rahmen einer Reise.
Dein Heimatstaat stellt dir einen solchen aber nur aus,
wenn du nach dessen Rechtsprechung innerhalb des Bundesgebietes auch
zum Besitz der mitzunehmenden Waffen berechtigt bist.
Der EU-FWP ist keine Waffenbesitzkarte und somit keine Erwerbs- oder Besitzberechtigung. Da du in Deutschland für den Erwerb und Besitz von nahezu sämtlichen Schusswaffen aber eine WBK benötigst, erhältst du den EU-FWP hierzulande in der Regel auch nur, wenn du bereits eine WBK hast; eine der wenigen Ausnahmen sind generell erlaubnisfreie Waffen, die ebenfalls in den EU-FWP eingetragen werden können.
Die Berechtigungen, die du mit dem EU-FWP erlangst (Durchführung einer Reise, Mitnehmen von zu Hause und wieder mit zurück), sind aus Sicht der EU für jeden Inhaber dieselben. Ob du nun aus Deutschland oder aus Österreich kommst: du darfst die eingetragenen Schusswaffen von zu Hause aus mit- und wieder mit zurück nehmen. Allerdings geht diese Mitnahmeberechtigung immer von den Rechtsgrundlagen und -ansichten des Staates aus, der das Dokument ausgestellt hat – und diese sind von Staat zu Staat unterschiedlich.
Kurzum:
Die Bundesrepublik Deutschland erlaubt dir das Mitnehmen deiner hier rechtmäßig besessenen und in den EU-FWP eingetragenen Schusswaffen über die deutsche Staatsgrenze hinaus und wieder mit zurück. Ein in Österreich ausgestellter EU-FWP erlaubt dir das Mitnehmen deiner dort rechtmäßig besessenen und in den EU-FWP eingetragenen Schusswaffen über die österreichischen Staatsgrenze hinaus und wieder mit zurück, etc.
Voraussetzungen für den Europäischen Feuerwaffenpass
- mind 1 rechtmäßig erworbene & besessene Schusswaffe
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit
- fester Wohnsitz im ausstellenden Bundesgebiet
- Antragstellung

Was der Europäische Feuerwaffenpass kann – und was nicht
Der Sinn des EU-FWP ist, Legalwaffenbesitzern das Reisen innerhalb der EU- und Schengenstaaten zu erleichtern. ABER: Ein waffenrechtliches Dokument wie Waffenbesitzkarte oder Waffenschein hat seinen Wirkungsbereich immer nur innerhalb des Bundesgebietes bzw. unterliegt der Rechtsprechung jenes Staates, der es ausgestellt hat. So berechtigt die gelbe WBK für Sportschützen dich zu Erwerb und Besitz bestimmter Schusswaffen in Deutschland; aber nicht auch zu Erwerb, Besitz und Ausfuhr in bzw. aus einem andere(n) EU-Mitgliedsstaat, wenn du dich dort aufhältst.
Sobald du mit deiner Waffe in einem fremden Bundesgebiet zu tun hast, musst du dich auch an dessen Waffenrechtsprechung halten. Da die jeweiligen Waffenrechtsprechungen aber von Bundesgebiet zu Bundesgebiet unterschiedlich sind, ergeben sich beispielsweise für dich als deutscher Inhaber eines EU-FWP, der seine Schusswaffen nach Österreich mitnimmt, andere Möglichkeiten, als für einen Österreicher, der seine Schusswaffen nach Deutschland mitnimmt.
Der Blickwinkel ist entscheidend
Sehen wir uns das an einem Beispiel an.
Der in Deutschland ausgestellte EU-FWP berechtigt dich nur zum Mitnehmen und Mitzurücknehmen der im EU-FWP eingetragenen Schusswaffen, vom ausstellenden Staat beginnend mit Ziel in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Schengenstaat. Aber nicht zu ihrem Erwerb, nicht zum Besitz (insbes. nicht zum dortigen) und nicht zur Ein- oder Ausfuhr. Obwohl dir mit deutschem EU-FWP das Mitnehmen in einen anderen Staat aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist, erlaubt der andere Mitgliedsstaat nicht automatisch auch das Mitbringen aus seiner Perspektive – und nicht den dortigen Besitz. Würde dein in Deutschland ausgestelltes Dokument dir dieses Mitbringen-und-dort-Besitzen aus Sicht des anderen Staates erlauben, würde die Bundesrepublik Deutschland in die Rechtsprechung eines fremden Staates eingreifen.
Der individuelle Berechtigungsumfang des Einzelnen
Dein persönlicher Berechtigungsumfang, den du zu Hause in Deutschland mit der Waffenbesitzkarte, dem Waffenschein oder dem EU-FWP erwirbst, ist immer vom Blickwinkel der Bundesrepublik Deutschland aus zu betrachten; also ihrer Rechtsprechung aus. Als Inhaber darfst du deine darin eingetragenen Waffen und die dazugehörige Munition nur mitnehmen, wenn du schon in Deutschland zu deren Besitz berechtigt bist. Die Crux: Ob und wann du in Deutschland zum Besitz berechtigt bist, entscheidet Deutschland nur für sich und nach innen – und nicht für einen anderen Staat. DEIN persönlicher Berechtigungsumfang ist also nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gegeben.
Der individuelle persönliche Berechtigungsumfang eines Österreichers stellt sich in Österreich – aufgrund der dort liberaleren Waffenrechtsprechung – ganz anders dar; daher darfst du aus Deutschland umstandsbedingt andere Schusswaffen in ein anderes Land mitnehmen, als der Österreicher sie aus dem Blickwinkel der österreichischen Rechtsprechung mitnehmen darf. Allerdings wiederum nur, wenn du auch die Rechtsprechung des anderen Landes befolgst; du musst also dafür Sorge tragen, dass du auch dort zum Besitz dieser – aus Sicht des anderen Staates mitgebrachten – Waffen berechtigt bist.
So ergeben sich individuelle Berechtigungen für den EU-FWP-Inhaber auch im Ausland – einzig aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und der in seiner Heimat geltenden Gesetze.
Grenzübertritt mit Waffenbesitzkarte, Schusswaffe & Munition
Eine Schusswaffe, die du in Deutschland rechtmäßig besitzt (mit entsprechender WBK zB eine Vorderschaftrepetierflinte in den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaßen), ist in Österreich verboten. Da du in deiner Heimat Deutschland aber zu ihrem Besitz berechtigt bist, darfst du sie (nach deutscher Rechtsprechung) nach Österreich mitnehmen. In Österreich ist eine Vorderschaftrepetierflinte jedoch standardmäßig verboten. Der EU-FWP ist keine Waffenbesitzberechtigung; um die österreichische Rechtsprechung einzuhalten, musst du, ehe du mit deiner Pumpgun nach Österreich einreist, dort um eine temporäre Besitzgenehmigung ansuchen.
Umgekehrt darf (und kann) ein Österreicher, der seine Pumpgun in Österreich nicht rechtmäßig besitzt (weil ihm die in Österreich erforderliche Ausnahmebewilligung für die Kat. A Schusswaffe fehlt), diese auch nicht in seinen EU-FWP eintragen lassen und folglich auch nicht rechtmäßig nach Deutschland mitnehmen, obwohl die Pumpgun in Deutschland nicht verboten ist. In diesem konkreten Fall hat also ein legaler Pumpgun-Besitzer aus Deutschland in Österreich mehr Rechte (wenn er seine temporäre Besitzgenehmigung erhält), als ein Österreicher ohne entsprechender Kat. A-Ausnahmebewilligung in seiner Heimat hat.
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Jagdschein
Der Jagdschein berechtigt dich in Deutschland zur bundesweiten Ausübung der Jagd, sofern du dazu die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten (idR der Grundbesitzer) hast. Da du zur Jagd im Regelfall Schusswaffen benötigst, musst du als Jagdschein-Inhaber, wenngleich nur temporär oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung, berechtigt sein, Schusswaffen zu besitzen (und zu führen). Das setzt eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit voraus.
Ein eigener Jugendjagdschein berechtigt bereits Jugendliche ab 16 Jahren zur bundesweiten Jagdausübung (ausgen. Gesellschaftsjagden), allerdings hat dies unter geeigneter Aufsicht zu erfolgen. Schusswaffen dürfen Jugendliche im Regelfall nur bei der unmittelbaren Jagdausübung und im jagdlichen Schießtraining vorübergehend temporär besitzen und führen. Nur für einige wenige Schusswaffentypen kann eine Ausnahmebewilligung für Jugendliche beantragt werden.
Die Gesetzeslage für Jagdschein-Inhaber in Deutschland gestattet in mancher Hinsicht die Gleichstellung des Jagdscheins (nicht aber des Jugendjagdscheins) mit der grünen WBK für Jäger & Sportschützen: Du darfst dir als Inhaber in Deutschland bestimmte Schusswaffen, die von deinem Bedürfnis umfasst sind, sowie die dazugehörige Munition auch ohne eigene WBK ausleihen, sie vorübergehend besitzen, jagdlich führen und damit schießen; denn Jäger sind kraft Gesetzes von der Erlaubnispflicht für entsprechend geeignete Schusswaffen befreit.

Erwerbsvoraussetzungen für den Jagdschein
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit, keine Ausschlussgründe (zB Waffenverbot)
- mind. 18 Jahre
- Jugendjagdschein: mind. 16 Jahre
- persönliche & körperliche Eignung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- waffenrechtliches Bedürfnis
- Unbescholtenheit
- Waffensachkunde
- Zahlung der Gebühr
Der Jugendjagdschein & Waffenbesitzkarte
Die Jungjägerausbildung kann bereits ab 15 Jahren besucht werden. Nach Absolvierung der Jungjägerprüfung wird der Jugendjagdschein jedoch frühestens ab dem 16. Geburtstag ausgestellt und berechtigt auch erst ab diesem Tag zur Ausübung der bundesweiten Jagd (ausgen. Gesellschaftsjagd) unter geeigneter Aufsicht. Eine geeignete Aufsicht sind beispielsweise jagdlich erfahrene Erziehungsberechtigte oder Bevollmächtigte, wobei natürlich jeweils ein eigener Jagdschein vorhanden sein muss.
Achtung:
Die Gleichstellung von grüner WBK und Jagdschein gilt für Jugendliche nur mit ausdrücklicher Ausnahmebewilligung vonseiten der Waffenbehörde, und dann nur für bestimmte Schusswaffen.
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Waffensachkunde (WSK)
Mit der Waffensachkunde weist du nach, dass du im Umgang mit Schusswaffen geschult wurdest und über ausreichende Kenntnis verfügst, die dich befähigt, erlaubnispflichtige Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen. Die WSK ist das deutsche Pendant zum österreichischen Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen; mit dem feinen Unterschied, dass in Deutschland konkrete Vorgaben über die Unterrichtsinhalte existieren. Zudem ist hierzulande eine theoretische wie praktische Prüfung zu bestehen. Erst damit ist der Nachweis der Waffensachkunde erbracht, erst dann kannst du deine Waffenbesitzkarte beantragen.
Für jede Art von waffenrechtlichem Bedürfnis (Jagd, Schießsport, Sammlung, Sicherheitsdienst …) gibt es eigene Sachkundekurse, wobei die WSK immer nur für jene Waffen vermittelt wird, die dein jeweiliges Bedürfnis umfassen. Wenn du also eine Sachkundeprüfung für Sportschützen (Sportwaffen) absolvierst und die Prüfung bestehst, ist dieser Nachweis nicht automatisch auch für den Sicherheitsdienst gegeben.
Inhalte der Waffensachkunde
Die Inhalte der Waffensachkunde in Deutschland sind dem § 1 AWaffV↗ zu entnehmen:
- Rechtsvorschriften: Waffenrecht, Beschussrecht, Notwehr & Notstand
- Funktionsweise von Langwaffen, Kurzwaffen & Munition
- Innenballistik, Außenballistik, Reichweite & Wirkungsweise des Geschosses
- Funktions- & Wirkungsweise sowie die Reichweite von verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind
- praktischer Umgang mit Langwaffen, Kurzwaffen & Munition
Wird ein Erlaubnisschein für die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Waffen beantragt, umfasst die WSK zusätzlich Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
Voraussetzungen zur Teilnahme:
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit, keine Ausschlussgründe (zB Waffenverbot)
- weitgehende Unbescholtenheit
- bei Minderjährigen: Einverständnis des gesetzlichen Vertreters
Deutschland vs. Österreich
Die Nachteile an der deutschen Waffensachkunde sind – hinsichtlich des Aufwandes – ihr gesetzlich vorgeschriebener Themenumfang sowie die Erfordernis, eine theoretische und praktische Prüfung zu bestehen. Anwärter der Waffensachkunde für Sicherheitsdienst müssen obendrein eine gewisse Mindesttrefferquote erreichen. Die Art und Weise, wie du den Sachkundenachweis erwirbst, muss staatlich anerkannt sein; es darf also nicht jede x-beliebige Person dir eine solche Bestätigung ausstellen. Dafür hat deine einmal bestandene WSK-Prüfung in Deutschland lebenslange Gültigkeit. Die Prüfungszeugnisse und Teilnahmebestätigungen können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich aussehen.
In Österreich gibt es weder eine gesetzliche Regelung über Inhalt und Umfang (mit einziger Ausnahme: praktischer Umgang) noch über die Qualifikation der Anbieter, dafür gilt der Nachweis über den sachgemäßen Umgang dort nur 6 Monate lang.
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Munitionserwerbsschein (MES)
Der MES berechtigt dich zum Erwerb und Besitz der darin eingetragenen Munition. Hast du bereits eine Waffenbesitzkarte, so darfst du Munition, die für deine eingetragenen Waffen bestimmt oder geeignet oder mit dieser kaliberidentisch ist, auch ohne MES besitzen.
Munitionserwerb mit & ohne Waffenbesitzkarte
Du besitzt in Deutschland rechtmäßig eine Pistole im Kaliber .22 lr und hast diese in deine deutsche WBK eintragen lassen. Du darfst demnach sowohl Munition vom Typ .22 lr (weil für die Waffe bestimmt) als auch .22 Kurz (weil kaliberidentisch) besitzen. Nicht erlaubt ist der Besitz von .22 ex lr, da diese bei Schussabgabe einen höheren Gasdruck erzeugt, als die für die Waffe bestimmte oder geeignete Munition. Für .22 ex lr benötigst du folglich einen Munitionserwerbsschein. Auch, wenn du Munition erwerben willst, ohne eine WBK zu haben, benötigst du den MES.

Voraussetzungen für den Munitionserwerbsschein:
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit, keinen Ausschlussgründe (zB Waffenverbot)
- waffenrechtliches Bedürfnisses
- persönliche Eignung
- Sachkundenachweis
- mind. 18 Jahre
Einschränkungen
Die Erwerbserlaubnis durch deinen MES ist auf 6 Jahre befristet; die Erlaubnis zum Besitz der durch den MES erworbenen Munition bleibt nach Ablauf der Erwerbserlaubnis unbefristet aufrecht. Insbesondere für den berühmten Vogelschreck (15 mm Pyropatronen oder Pyroknallpatronen) benötigst du zwingend den MES. Für verbotene Munition oder Munition, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt, bekommst du den Schein allerdings nicht.
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Erlaubnis nach § 27 SprengG – Wiederladerschein
Bei der Erlaubnis nach § 27 SprengG handelt es sich genau genommen nicht um ein waffenrechtliches Dokument, sondern um ein sprengstoffrechtliches. „Der 27er“ ist die behördliche Genehmigung zum ganzjährigen privaten (nicht gewerblichen) Erwerb von und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Im Privatbereich kannst du eine solche Erlaubnis für unterschiedliche Verwendungszwecke beantragen. Für Sportschützen sind wohl die folgenden vorwiegend relevant:
- Vorderladerschießen (Schwarzpulver)
- Wiederladen (Nitrocellulose-Pulver)
- evtl. noch Böllerschießen (Schwarzpulver mit unregelmäßiger Körnung)
Erwerb bedeutet im Bezug auf das Wiederladen „Erwerb durch selbst laden und wiederladen“ – meint aber nicht den Erwerb durch Kauf von einem Dritten, etwa einem Händler. Bei Ausstellung wird die Erlaubnis nach § 27 SprengG hinsichtlich deines Verwendungszwecks beschränkt. Ein Wiederladerschein, der dich nur zum nicht gewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen berechtigt (nicht aber auch zum Vorderladerschießen oder Böllerschießen), ist zugleich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der auf diese Art erworbenen Munition und kann deinen etwaigen MES in dieser Hinsicht ersetzen.

Voraussetzungen für den Wiederladerschein
- Nachweis des berechtigten Interesses am Erwerb & Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Nachweis eines Bedürfnisses zum Erwerb der jeweiligen explosionsgefährlichen Stoffe
- Zuverlässigkeit, keine Verweigerungsgründe (zB mangelnde körperliche Eignung)
- Beratungs- & Informationsgespräch bei der zuständigen Behörde
- Wohnsitz im Bundesgebiet, EG-Bürger (≠ EWR-Bürger)
- Nachweis der entsprechenden Fachkunde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Mindestalter 21 Jahre
- körperliche Eignung
- Zahlung der Gebühr
Abgrenzungen & Gültigkeit
Im Gegensatz zum MES ist die Erlaubnis nach § 27 SprengG nur 5 Jahre lang gültig. Eine Verlängerung ist vor Ablauf der Frist möglich, setzt aber eine aktive Verwendung deines Scheins (fortlaufendes Bedürfnis) voraus. Sind seit deinem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen oder seit Ablauf der letzten Erlaubnis 5 Jahre verstrichen, musst du den für die Ausstellung erforderlichen Fachkundenachweis aktualisiert vorlegen. Läuft das Dokument ab, so bleibt die Besitzerlaubnis für deine selbst geladene und wiedergeladene Munition noch weitere 6 Monate aufrecht; der Schein muss dann aber von neuem beantragt werden, als hättest du nie einen besessen.
Der Fachkundenachweis wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang erbracht. Damit du an diesem Lehrgang teilnehmen kannst, musst du dem Veranstalter bereits zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Ausgestellt wird diese durch deine zuständige Waffen- und Sprengstoffbehörde nach Abschluss der generellen Zuverlässigkeitsprüfung. Diese kann ca. 6 – 8 Wochen dauern. Im Zuge dieser wird überprüft, ob gegen dich beispielsweise ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder du in der Vergangenheit rechtskräftig wegen eines begangenen Deliktes verurteilt wurdest.
Verglichen mit vielen anderen Dokumenten, wo insbes. die persönliche Eignung eine Grundvoraussetzung für Antragstellung und Erwerb ist, ist hier vor allem die körperliche Eignung maßgebend: Du musst Farben deutlich erkennen und voneinander unterscheiden können (Farbenblindheit wäre ein Verweigerungsgrund), über eine ausreichende Hörfähigkeit verfügen und deine Hände müssen voll gebrauchsfähig sein, wenngleich unter Einsatz von Hilfsmitteln.
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Schießbuch
Schießbücher haben in Deutschland denselben Zweck wie in Österreich: die Dokumentation deiner Schießstandbesuche. Erforderlich ist eine solche Dokumentation insbes. dann, wenn du
- in Deutschland deine regelmäßigen Schießstandbesuche nachweisen musst, um den Fortbestand deines waffenrechtlichen Bedürfnisses zu sichern oder
- in Österreich deine regelmäßigen Schießstandbesuche nachweisen und den Status Sportschütze beibehalten willst, um von deiner Waffenbehörde keine Nachschulung vorgeschrieben zu bekommen.
Vorsicht:
Das Schießsbuch dokumentiert lediglich deine Schießstandbesuche. Um auch als Sportschütze zu gelten, muss der Sportschützenverein oder Verband, dem du angehörst, auch nach außen hin bestätigen, dass du den Schießsport regelmäßig ausübst bzw. regelmäßig Bewerbe schießt. Wie oft in welchem Zeitraum, ist unterschiedlich geregelt und mit individuellen Ausnahmeregelungen behaftet – mit wenigstens einem Schießtraining pro Monat bist du aber sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf sicheren Pfaden unterwegs.
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Waffenbesitzkarte & Co. – andere Länder, andere Sitten
Die Gesetzgebung unterschiedlicher Staaten wird immer wieder durcheinander gebracht. Wann immer du von einer gesetzlichen Bestimmung hörst, überlege dir zuerst, ob es sich dabei um eine österreichische, eine deutsche oder gar eine andere Rechtsprechung handelt; denn nicht alles, was in Deutschland gilt, gilt auch in Österreich. Und umgekehrt. Wo es besonders häufig zu Verwechslungen kommt, erfährst du im nächsten Beitrag: Urban Legends – Rechtsmythen und ihre Richtigstellung.
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