Schießen mit Kindern & Jugendlichen
Minderjährige am Schießstand sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Regelmäßige Schießstättenbesuche sind ein schönes Familienhobby und lehren auch dem Kind Verantwortung und Disziplin. Vorausgesetzt, sowohl Eltern als auch Kinder verhalten sich rechtskonform. Warum das Schießen mit Kindern & Jugendlichen in Österreich für gewöhnlich kein Problem darstellt – und was der Jugendschutz dazu sagt.
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Das Waffengesetz als Basis für das Schießen mit Kindern & Jugendlichen
Das österreichische WaffG regelt genau, wer wann, wo, unter welchen Umständen und wieso eine Schusswaffe besitzen darf. Als Besitz gilt nach§ 6 (1) WaffG auch die bloße Innehabung; also die vorübergehende Kontrollausübung über eine Waffe ohne Behalteabsicht. Zeigt Dir Dein Kumpel (WBK-Inhaber) seine neue Pistole und Du (Nicht-WBK-Inhaber) berührst sie, bist Du kraft Gesetzes illegaler Waffenbesitzer – weil Du ohne Waffenbesitzkarte nicht berechtigt bist, eine Pistole zu besitzen.
Die Moral von der Geschicht‘:
Dein Kumpel hat Dir einen illegalen Waffenbesitz ermöglicht, ist somit am Delikt beteiligt, mitschuldig. Umgekehrt drohen auch Dir juristische Konsequenzen, wenn Du jemandem eine Schusswaffe in die Hand gibst, der nicht berechtigt ist, diese zu besitzen.
Besitzberechtigung – wer darf was?
Alter & persönliche Eignung
Möchtest Du jemandem eine Waffe in die Hände geben, liegt es in Deiner Verantwortung, zu überprüfen, ob Du das darfst – und ob Dein Gegenüber sie besitzen darf. Maßgeblich für eine etwaige, wenngleich temporäre Besitzberechtigung sind die in der Person liegenden persönlichen Eigenschaften sowie die örtlichen Gegebenheiten. Letztere sind dem WaffG und den Haus- und Schießstandregeln Deines Schießstandes zu entnehmen.
Standardmäßige gesetzliche Grundvoraussetzungen sind die Volljährigkeit und die persönliche Eignung. Einem Minderjährigen ist kraft Gesetzes keine Waffe in die Hand zu geben. Einem Erwachsenen, der ein Waffenverbot hat, ebenfalls nicht. Der Haken: Ein solches lässt sich bisweilen nicht wirklich überprüfen. Die einzige Möglichkeit ist, Dir schriftlich erklären zu lassen, dass derjenige kein Waffenverbot hat. Und darauf zu hoffen, dass das stimmt.
Auch die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist ausschlaggebend. So kann jemand, der kein Waffenverbot hat, trotzdem waffenrechtlich unzuverlässig (nicht persönlich geeignet) sein. Gründe dafür sind beispielsweise Alkohol- oder Suchtkrankheiten, psychische Labilität und Geistesschwäche oder auch ein körperliches Gebrechen, das es dem Schützen nicht ermöglicht, eine Waffe sicher und sachgemäß zu bedienen. Die schlichte Tatsache, dass jemand im Rollstuhl sitzt, reicht nicht aus; vielmehr wird aufgrund des Einzelfalls eruiert, ob eine (Un)Zuverlässigkeit vorliegt.
Kategorien von Schusswaffen
Ist die Person volljährig, ohne Waffenverbot und verlässlich, kommen je nach Waffe weitere Bestimmungen hinzu. So hängt es in Österreich beispielsweise auch von der Schusswaffenkategorie ab, ob Du Deine Waffe jemandem übergeben darfst oder nicht:
- Schusswaffen der Kategorie C sowie Waffen, die keine Schusswaffen sind (Pfefferspray, Kubotan uvm.) bedürfen lediglich der Volljährigkeit und der persönlichen Eignung (Verlässlichkeit, kein Waffenverbot).
- Schusswaffen der Kategorie B erfordern zusätzlich eine Waffenbesitzkarte.
- Schusswaffen der Kategorie A erfordern eine Waffenbesitzkarte mit Ausnahmebewilligung für Kat. A.
Diese Kategorisierung und Erwerbs- bzw. Besitzvoraussetzungen gelten standardmäßig für alle Privatwaffenbesitzer. Allerdings sind im WaffG auch einige Ausnahmebestimmungen enthalten. So beispielsweise der § 14 WaffG, der besagt, dass sämtliche Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen nicht gelten, wenn die Schusswaffen auf einem behördlich genehmigten Schießstand zur Verwendung kommen. Dies umfasst auch etwaige Altersgrenzen, was das Schießen mit Kindern & Jugendlichen nun in der Praxis ermöglicht: Während der § 11 (1) WaffG besagt, dass Minderjährige weder Waffen noch Munition oder Knallpatronen besitzen dürfen, besagt der § 14 WaffG, dass dieses Verbot auf behördlich genehmigten Schießständen nicht gilt. Es handelt sich um eine Bestimmung über den Besitz; nicht um ein dezidiertes gerichtliches Waffenverbot.
Folglich ist das Schießen mit Kindern & Jugendlichen auf behördlich genehmigten Schießstätten kraft Gesetzes erlaubt. Allerdings nur auf solchen; in privaten Schießclubs nicht. Dort müsste Dein Kind zum Besitz der jeweiligen Waffe, mit der es trainieren möchte, auch berechtigt sein. Ein Pistolentraining wäre ohne eigener WBK nicht erlaubt. Das Einzige, was auf einer behördlich genehmigten Schießstätte womöglich noch entgegensteht, ist das Hausrecht des Schießstandbetreibers. Er darf strenger sein, als das Gesetz vorsieht – und Minderjährigen das Schießen auf seiner Anlage untersagen, auch wenn es das Gesetz erlaubt. Ein Waffenverbot gilt jedoch ohne Einschränkungen, auch auf behördlich genehmigten Schießanlagen. Besteht ein Waffenverbot, darf der Betroffene auch auf einer solchen keinen Umgang mit Waffen haben. Egal ob erwachsen oder minderjährig.
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Die behördlich genehmigte Schießstätte
Mit behördlich genehmigten Schießstätten im Privatsektor sind solche Schießstätten gemeint, die aufgrund eines baupolizeilichen Verfahrens bewilligt worden sind. Das bedeutet wiederum, dass die Schießstätte hinsichtlich baulicher und sicherheitstechnischer Aspekte amtlich überprüft wurde und ein Bescheid vorliegt. Überprüft werden beispielsweise Brandprävention, Lüftung und Geschossfang, wobei sich Sachverständige an den geltenden Ö-Normen für Schießstätten orientieren. Daneben existieren Schießstätten, die auch ohne baupolizeiliches Verfahren (ergo ohne ausdrücklichen Bescheid) behördlich bewilligt sind:
- Schießstätten des Bundesheeres,
- Schießstätten der Landespolizeidirektionen,
- Schießstätten der Zollwache,
- Schießstätten der Justizwache,
- Schießstätten der Beschussämter und ganz wichtig:
- Schießstätten zur Erprobung von Schusswaffen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
Der letzte Punkt umfasst demnach alle Schießstätten, wo im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten Schusswaffen erprobt werden – etwa, wenn ein Interessent in einem Waffengeschäft eine Schusswaffe kaufen und diese vorher testen möchte.
Theoretisch kann in Österreich jede Privatperson auf ihrem Grundstück einen Schießstand errichten, sofern das nötige Kleingeld vorhanden ist. Eine behördliche Bewilligung ist nicht zwingend erforderlich, wenn diese Schießstätte nur privat und in kleinsten (Familien)Gruppen, also nicht kommerziell betrieben wird. Allerdings musst Du Dich damit trotzdem an geltendes Recht halten. Es sind Umweltschutzbestimmungen und Lärmschutzbestimmungen einzuhalten und es dürfen beim Schießen keine Personen gefährdet werden. Das abgefeuerte Geschoss darf Dein Grundstück nicht verlassen, was einen geeigneten Geschossfang notwendig macht (kaliberabhängig). Bei nicht behördlich genehmigten Schießanlagen besteht das Risiko, dass diese Kriterien nicht erfüllt sind.
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Schießen mit Kindern & Jugendlichen: Was der Jugendschutz sagt
Der österreichische Jugendschutz wählt in drei Gesetzen interessante Formulierungen, was den Umgang mit Waffen und Munition durch Minderjährige betrifft. In den übrigen sechs Jugendschutzgesetzen kommt der Begriff Waffe gar nicht vor – nicht einmal als Wortbestandteil. Die kurze Zusammenfassung: Keines der Jugendschutzgesetze verbietet Kindern und Jugendlichen explizit den Umgang mit scharfen Schusswaffen, und drei davon nur indirekt.
Wiener Jugendschutzgesetz
Gegenstände, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese Gegenstände Aggressionen und Gewalt fördern, zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht […] .
-> zum Wiener Jugendschutzgesetz
Steiermärkisches Jugendschutzgesetz
Gegenstände, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbes. wenn sie die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen, der Verherrlichung von Gewalt dienen oder in sonstiger Weise Aggressionen und Gewalt fördern, z. B. Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierer.
-> zum steiermärkischen Jugendschutzgesetz
Tiroler Jugendschutzgesetz
[…] Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) […], die insbes. durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen […] die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.
-> zum Tiroler Jugendschutzgesetz
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Die elterliche Aufsichtspflicht beim Schießen mit Kindern & Jugendlichen
Dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, muss an dieser Stelle vermutlich nicht gesondert erwähnt werden. Gehst Du als Elternteil mit Deinem Nachwuchs auf den Schießstand, haftest Du für das, was Dein Kind tut. Folglich musst Du ihm auch eine entsprechend sichere und gründliche Einschulung in die Handhabung von Schusswaffen geben. Traust Du Dir das nicht zu und konsultierst lieber einen Schießtrainer, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Trainer besteht darauf, dass ein gesetzlicher Vertreter (meist der Erziehungsberechtigte) im Schießtraining mit anwesend ist oder sogar selbst gemeinsam mit seinem Kind daran teilnimmt, oder
- der Schießtrainer betreut ausschließlich das minderjährige Kind (oder die Kinder).
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schießtrainer, insbes. ein selbstständiger, nur die Kinder ohne Beisein des Erziehungsberechtigten am Schießstand betreut, ist äußerst gering. In diesem Fall läge zwischen dem Schießtrainer und Dir als Obsorgeberechtigte(n) nämlich ein stillschweigendes Übereinkommen vor: dass die elterliche Aufsichtspflicht auf den Schießtrainer übergeht. Und zwar bis das Kind sich wieder in der Obhut der Eltern befindet – nicht nur bis zum Ende des Schießtrainings. Aus diesem Grund genügt es vielen Instruktoren nicht, wenn das Kind mit Interesse am Schießtraining und einem vermeintlich von den Eltern unterschriebenen Erlaubnisschein zum Training erscheint.
Nimmst Du hingegen selbst am Training teil oder beaufsichtigst das Training Deiner Kinder aus dem Hintergrund, bleibt die Aufsichtspflicht auch während des Trainings bei Dir.
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Wie sieht es mit Versicherungen aus?
Minderjährige sind meist bei der elterlichen Sozialversicherung (in Österreich eine gesetzliche Pflichtversicherung) mitversichert. Sie umfasst eine Unfall-, eine Kranken- und eine Pensionsversicherung. Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung werden bereits für den Hauptversicherten (Elternteil) nach § 173 ASVG nur im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gewährt. Freizeitunfälle, die im Rahmen freizeitlicher Aktivitäten passieren, sind nicht abgedeckt, auch für das Kind nicht. Auch bei einer privaten Haushalts- und/oder Haftpflichtversicherung können Kinder mitversichert sein, solange sie im selben Haushalt leben oder die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben.
Geht Dein Kind konkreten Freizeitbeschäftigungen nach, egal ob Schießsport, Reitsport, einem Malkurs oder Gesangsunterricht, ist der Gedanke an eine private Freizeit-Unfallversicherung nicht verkehrt, falls die Aktivitäten nicht von Deiner Haushaltsversicherung abgefedert werden. Der Haken: Abhängig von den individuellen Versicherungsbedingungen kann eine private Unfallversicherung die Leistung noch viel eher verweigern als die gesetzliche Pflichtversicherung.
Ein Beispiel:
Die Polizze Deiner privaten Unfallversicherung besagt, dass ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, wenn Dein Kind unter Deiner Aufsicht einen Freizeitunfall hat. Befindet sich Dein Kind aber nicht unter Deiner Aufsicht, sondern unter der eines Schießtrainers, zahlt diese Versicherung nicht. Du musst in erster Linie selbst ran; unter gewissen Umständen kannst Du beim Schießtrainer auf zivilrechtlichem Wege Regressansprüche stellen.
Versicherungs-Tipps
Grundsätzlich ist es ratsam, für Freizeitaktivitäten mit erhöhtem Unfallrisiko eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Sei Dir aber bitte bewusst, wie Versicherungen funktionieren: Private Versicherungen sind Unternehmen, die wie jedes andere nach wirtschaftlicher Effizienz und Erfolg agieren. Sie prüfen daher bei jedem vermeintlichen Versicherungsfall ganz genau, ob dieser unter Berücksichtigung aller Umstände auch wirklich zu übernehmen ist. Das ist ihr gutes Recht.
Dennoch bist Du mit einer privaten Freizeit- oder Sportversicherungen für Dein Kind gut beraten. Erkundige Dich bitte bei Deinem Versicherungsmakler nach einer entsprechenden Freizeit- und/oder Sportversicherung – falls Du und Dein Kind diesem Hobby längerfristig gemeinsam nachgehen wollt, empfiehlt es sich, auch hier nach der Option auf Mitversicherung zu fragen. Vielleicht sogar nach einer ganzen Familienversicherung, falls auch Dein Partner oder Deine Partnerin den Schießsport ausübt.
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