WAFFENRECHTSVERSCHÄRFUNG 2025
Scharfer Schuss gegen gesetzestreue Bürgerinnen & Bürger
Mit dem erstveröffentlichten Entwurf zum neuen Waffengesetz begab sich der Gesetzgeber in vielfacher Hinsicht auf dünnes Eis. Politische Mitbestimmung gilt als eines der wesentlichen Merkmale einer Demokratie. Doch allein die unangemessene kurze Begutachtungsfrist lässt erkennen, dass die Mitwirkung der Bevölkerung am Gesetzgebungsverfahren entgegen der demokratischen Gesinnung unerwünscht war.

Der Entzug unserer Selbstbestimmung über Art, Intensität und Ausprägung der Schießsportausübung sowie die implizite Unterstellung, dass psychologisch überprüfte Legalwaffenbesitzer mit höherer Wahrscheinlichkeit und eher psychisch gestört sind bzw. werden, als jeder nicht psychologisch überprüfte Waffenbesitzer sind nur zwei der Unrechtmäßigkeiten. Auch, dass Personen unter 21 Jahren das Recht auf verhältnismäßige Notwehr genommen werden sollte, insbes. zu Hause, empfinde ich als eindeutig gegen rechtschaffene Bürgerinnen und Bürger agierend.

Der heutige Beitrag ist der erste eines Zweiteilers, der den ursp. Entwurf des neuen Waffengesetzes in Österreich beleuchtet. Er soll die inhaltlichen und thematischen Missstände dieses Gesetzgebungsprozesses aufdecken und mögliche Folgen offenlegen. Der ursp. Gesetzesentwurf barg deutlich überwiegend Negatives für den rechtskonformen Waffenbesitz abseits der Jagdausübung. Dieser Beitrag präsentiert aber lediglich meine persönliche Sichtweise zur Waffenrechtsverschärfung 2025, die nicht zwingend mit der Meinung anderer übereinstimmen muss. Er stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.
Aufgrund der Entwicklungen sei an dieser Stelle noch etwas festgehalten:
Selbst durch Behörden wurde angekündigt, dass einzelne Bestimmungen aus dem neuen Bundesgesetzblatt vom 16. Oktober 2025 bereits ab 01. November 2025 greifen werden. So etwa, dass der Privatverkauf und Privatkauf von Schusswaffen nur noch über ermächtigte Gewerbetreibende möglich ist und es bereits 2025 zur 4-wöchigen Wartefrist bei Ersterwerb einer bestimmten Schusswaffenkategorie kommt. Entgegen der Ankündigung (in meinem persönlichen Fall ca. eine Woche vor 01. November) wurde genau diese Bestimmung jedoch bisweilen nicht ins neue WaffG aufgenommen. All der Stress, den sich Betroffene machten, war somit umsonst. Ob Absicht oder nicht: Derartige Täuschungsmanöver durch definitiv falsche Informationen vonseiten der Behörden, haben in einer Demokratie nichts zu suchen.
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Rückwirkende Einbeziehung von vergangenen Rechtsgeschäften im Allgemeinen
Das Vorhaben:
Wer innerhalb von 2 Jahren vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Schusswaffe der Kategorie C erworben hat, muss nachträglich eine waffenrechtliche Erwerbs- und Besitzgenehmigung für diese beantragen. Wer seit 01. Juni 2025 ein waffenrechtliches Dokument beantragt hat, muss innerhalb von 5 Jahren ein zusätzliches psychologisches Gutachten vorlegen.
Waffenrechtsverschärfung 2025:
Justitia mit Füßen getreten.
Die Schaffung eines Gesetzes, das ein bereits bestehendes Gesetz rückwirkend verschärft, ist ein Akt gegen den verfassungsmäßigen Schutz der Rechts- und Vertrauenssicherheit. Auch dem Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist zu entnehmen, dass Bürger und Bürgerinnen darauf vertrauen dürfen, dass bestehende Rechtsvorschriften nicht rückwirkend verschärft werden. Vor allem dann nicht, wenn ihnen dadurch Nachteile erwachsen – und vor allem nicht im Bereich des Strafrechts. Dies ist auch im nationalen § 1 StGB und § 4 StGB festgehalten.
Die mit der Waffenrechtsverschärfung 2025 drohende rückwirkende Gültigkeit agiert damit mindestens zweifach gegen das Legalitätsprinzip des Bundesverfassungsgesetzes. Die Legislative darf nur auf Grundlage der Österreichischen Bundesverfassung neue Gesetze ins Leben rufen. Nach Art. 18 (1) B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung wiederum nur aufgrund bereits bestehender Gesetze ausgeübt werden, die sich allesamt am Bundes-Verfassungsgesetz orientieren müssen. Dieses Prinzip garantiert die Vorhersehbarkeit, die Rechtsgebundenheit und die gesetzliche Determinierung amtlichen und staatlichen Handelns. Es soll vor willkürlicher oder rückwirkender Rechtsanwendung schützen. Doch der erste Entwurf des neuen Waffengesetzes in Österreich nannte gleich zwei Zeiträume, in denen das Gesetz rückwirkend Geltung erlangen sollte: bei Antragstellungen für waffenrechtliche Bewilligungen seit 01. Juni 2025 und beim Schusswaffenerwerb der Kategorie C um bis zu 2 Jahre rückwirkend; ab Inkrafttreten des Gesetzes.
Rückwirkende Kriminalisierung nach Lehrbuch
Der Nachteil, der uns daraus erwächst, ist zunächst eine unvorhersehbare Kostenlawine, die sich aus der Kombination mit den anderen geplanten Bestimmungen ergibt. Hast Du in den vergangenen beiden Jahren ab Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes rechtmäßig eine Schusswaffe der Kategorie C erworben, musst Du dem Entwurf zufolge nachträglich eine waffenrechtliche Bewilligung für diese beantragen. Kannst Du keine gültige Jagdkarte vorweisen, musst Du die Kosten für ein psychologisches Gutachten, die Gebühren für Druck und Ausstellung des Dokuments sowie die Kosten für den Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen tragen. Das macht beispielhaft pro WBK-Antrag für bis zu 2 Kat. B-Schusswaffen im Schnitt zw. EUR 473,20 und EUR 673,20. Minimum.
Der Entwurf der Waffenrechtsverschärfung 2025 sieht jedoch auch vor, dass Du, wenn Du seit 01. Juni 2025 einen solchen Antrag gestellt hast, binnen 5 Jahren ein weiteres psychologisches Gutachten vorlegen musst. Der Haken: Hast Du in den vergangenen beiden Jahren zusätzlich eine C-Schusswaffe rechtmäßig erworben, kannst Du Deinen WBK-Antrag zwangsläufig erst nach 01. Juni 2025 rückwirkend stellen, weil die Kundmachung dieser Bestimmung erst lange nach diesem 01. Juni erfolgte. So erhöhen sich die Kosten pro Antrag auf zw. EUR 756,40 und EUR 956,40; abhängig davon, bei welchem Anbieter Du die Schulung zum Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen absolvierst und wie oft Du nun zum Psychologen musst (mehrstufige Anamneseverfahren).
Die Krönung: ein 3. Gutachten
Ein unpraktisches Timing könnte Dir in weiterer Folge zum finanziellen Verhängnis werden: Hast Du am/ab 01. Juni 2025 bereits eine Waffenbesitzkarte für B-Schusswaffen beantragt, hast Du mit diesem Antrag vermutlich bereits Dein 1. psychologisches Gutachten vorgelegt. Ein 2. wäre dem Gesetzesentwurf zufolge innerhalb von 5 Jahren vorzulegen, weil Du eben erst per 01. Juni oder danach beantragt hast. Und falls Du nun obendrein in den vergangenen beiden Jahren ab Inkrafttreten des neuen WaffG auch noch eine Kat. C-Schusswaffe ohne WBK rechtmäßig erworben hast und die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung nachträglich beantragen musst, droht Dir nach den bisherigen Erkenntnissen ein 3. psych. Gutachten. Die gibt es nicht gratis. Waffenpsychologische Gutachten kosten derzeit EUR 236,00.
Gesetzgebungsprozesse in einer Demokratie:
Mitwirkung an der Waffenrechtsnovelle 2025 unerwünscht
Berücksichtigen wir noch die kurze Zeit, die uns für Stellungnahmen und Begutachtung zur Verfügung stand und von berufstätigen Nichtjuristen unmöglich ohne Abstriche einzuhalten gewesen ist, sehe ich eine Vielzahl an Sportschützen per Gesetz und mit Absicht in den Ruin sowie entweder zum Abtreten ihres Eigentums- und Besitzrechtes oder zu gesetzwidrigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen getrieben. Möchtest (musst?) Du nun Deine Schusswaffen veräußern, weil die Einhaltung dieses neuen Waffengesetzes für Dich nicht finanzierbar ist, ginge dies nämlich ebenfalls nur durch einen Griff ins Ersparte: Dem Gewerbetreibenden, der in Deine Privatkäufe und -verkäufe fortan zwingend mit einbezogen werden soll, steht für die Abwicklung ein angemessenes, nicht gedeckeltes Entgelt zu. Und wer das bezahlt, ob Käufer oder Verkäufer oder beide, da ist sich wohl noch niemand einig.
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Anhebung der Altersbegrenzung für Schusswaffenbesitz
Das Vorhaben:
Der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C soll künftig standardmäßig erst ab 21 Jahren, der Besitz von Schusswaffen der Kategorie B ab 25 Jahren erlaubt sein. (Ausnahme: Jäger und Sportschützen)
In den vergangenen 10 Jahren bin ich keiner einzigen Person begegnet, die sich darüber beschwert hätte, dass sie ihre erste Schusswaffe regulär erst mit 18 oder 21 Jahren erwerben durfte. Ebenso denke ich nicht, dass es jemanden stört, wenn er sie erst mit 21 oder 25 bekommt. Mit zwei Ausnahmen: Diejenigen, die sich bereits im bisweilen rechtmäßigen Antragsprozess befinden und dieses neu geforderte Mindestalter noch nicht erreicht haben und diejenigen, die sich Ihre Schusswaffe zum Zwecke der Selbstverteidigung anschaffen wollten. Im Allgemeinen empfinde ich die Altersanhebung als durchaus akzeptabel, da sie wohl die meisten Menschen kaum gestört hätte – wäre sie nicht einzig und allein die Folge einer ganz bestimmten Straftat und eine Strafe für rechtschaffene Interessenten, die nicht standardmäßig auf Lebewesen schießen. Das schürt neue Konflikte.
Die Anhebung des Mindestalters im Kontext zur Notwehr
Notwehr nach dem StGB ist ein Jedermannsrecht. Das bisherige WaffG 1996 erlaubt die Bereithaltung von Schusswaffen zum Zwecke der Selbstverteidigung ausdrücklich. Auch 18-, 19- und 20-Jährige haben dieses Recht, sich verhältnismäßig notzuwehren, insbes. zu Hause. Strenggenommen haben dieses Recht auch alle Minderjährigen, dürfen von diesem aber allem Anschein nach nur äußerst eingeschränkt Gebrauch machen: Als gesetzlicher Vertreter hast Du im Rahmen Deiner Aufsichtspflicht ohnehin auf Deine Kinder bzw. Jugendlichen zu achten. Kann sich Dein Kind oder Teenager nicht wehren und Du als Elternteil ebenfalls nicht helfen, weil Du keine Schusswaffe besitzt, Dein Kontrahent aber schussbewaffnet ist, kannst Du immer noch wegen der Verletzung Deiner Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen werden.
Nun verwehrt das neue Bundesgesetzblatt sogar Volljährigen, sich selbst daheim verhältnismäßig zu schützen. Denn eine Ausnahme für den Schusswaffenbesitz ab 18 gibt es nur noch für Jäger und Sportschützen, nicht für die Heimverteidigung. Die Waffenrechtsverschärfung 2025 benachteiligt dahingehend den gesetzestreuen Menschen gegenüber jedem Delinquenten (der mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit bewaffnet ist) zusätzlich. Selbst bei Dir zu Hause erfreut sich ein bewaffneter Einbrecher an mehr Rechten (Gesetze gelten für ihn nicht), als Du Dir als Betroffener einräumen darfst. Das neue WaffG aberkennt damit das Recht auf Leben im Extremfall jedem, der nicht mindestens 21 Jahre alt ist. Verhältnismäßige Notwehr ist Dir zu Hause mitunter nur noch möglich, falls Du illegal eine Schusswaffe dein Eigen nennen würdest; wenn wir davon ausgehen, dass Du Dir beispielsweise die o. g. Kostenlawine nicht leisten kannst und damit zur Unterlassung der rückwirkenden WBK-Beantragung und der Rechtskonformität gezwungen wärst. Und auch zur Unterlassung der Privatveräußerung, wenn du dem Händler sein angemessenes Entgelt nicht abtrete kannst.
Der private Waffenbesitz & die Wehrfähigkeit
Es ist durchaus eine Evaluierung wert, in welchem Zusammenhang der private Waffenbesitz und die Wehrfähigkeit der Republik stehen und welche Schlüsse daraus gezogen werden können. Wer mit 18 Jahren geeignet ist, die Republik Österreich mit scharfen Waffen zu verteidigen und ein entsprechendes psych. Gutachten vorweisen kann, dem gegenüber besteht kein sachlicher Grund, ihm den privaten Waffenbesitz zu verwehren oder zu erschweren. Es handelt sich um dieselbe überprüfte Person.
Nach Art. 9a B-VG bekennt die Republik Österreich sich zur sog. „umfassenden Landesverteidigung“, zu der explizit auch die zivile Landesverteidigung zählt. Diese zivile Landesverteidigung umfasst jene nicht-militärischen und gesellschaftlichen Maßnahmen, die im Falle einer Bedrohung oder eines Konflikts dazu beitragen sollen, die staatliche Ordnung, Versorgung und das Leben aufrechtzuerhalten. Das Österreichische Bundesheer nennt auch Maßnahmen zum Selbstschutz als essenziellen Bestandteil der zivilen Landesverteidigung – ganz allgemein. Meines Erachtens die absolut richtige Wortwahl, denn wer sich nicht höchstpersönlich selbst in jeder Lage zu schützen fähig ist, ob nun daheim oder in der Öffentlichkeit, ist auch nicht zur effektiven Landesverteidigung fähig. Tote kämpfen nicht. Damit wird der private und geschulte Waffenbesitzer zu einem wertvollen Verantwortungsträger, denn wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist das Gehirn von Personen unter 25 Jahren nicht voll entwickelt. Wodurch die Wissenschaft umgekehrt nicht gerade Vertrauen in die Wehrfähigkeit der Wehrpflichtigen unter 25 und deren stellungsamtliche Überprüfung schürt. Ob die Wehrfähigkeit der Republik nun zum Scheitern verurteilt ist oder die Wissenschaft schlicht Unsinn von sich gab – diese Meinung muss sich jeder selbst bilden.
Synergiegedanken
Im Kontext zum privaten Waffenbesitz hielte ich es durchaus für sinnvoll, das psych. Gutachten mit jenem waffenbezogenen Gutachten der Stellungskommission in Teilen zu harmonisieren. Erklärt die Stellungskommission eine(n) 18-Jährige(n) für wehrdiensttauglich, hat das Gründe, ebenso, wenn er für untauglich erklärt wird. Im ersteren Fall soll der Beantragung eines waffenrechtlichen Dokuments privat nichts im Wege stehen. Unter gewissen Umständen könnte sogar eine Pforte in Richtung Miliz oder ähnliche Bereiche geöffnet werden. Die Gründe, weshalb sich Personen nicht für die Karriere beim Heer entscheiden, liegen nicht immer in der amtlich attestierten Untauglichkeit, sondern oft auch in der Tatsache, dass die Lebensumstände auch von anderen Verpflichtungen und Bedürfnissen geprägt sind. In einer Synergie aus dem privaten Waffenbesitz und der Wehrfähigkeit der Republik unter Anpassung an bestehende Verpflichtungen der Bürgerinnen und Bürger (zB Familie, Teilzeit) sehe ich jedoch höchstes Potenzial. Wie gesagt: Wer andere schützen und auf sie achten soll, kann das nur, wenn er auch auf sich selbst acht gibt und sich schützt. Darf er das nicht, kann er faktisch auch andere nicht schützen.
Volljährigen wird Eigenberechtigung & Selbstbestimmung aberkannt
Wer in Österreich die Volljährigkeit erreicht hat, gilt als eigenberechtigt, geschäfts- und deliktsfähig und in weiterer Folge als entscheidungsfähig. Volljährige sind nicht nur geistig imstande, sondern auch dazu befugt, sich selbst zu etwas zu berechtigen und/oder zu verpflichten. Der gesellschaftliche Alltag erfordert das, Gehirnentwicklung hin oder her. 18-Jährige dürfen somit eigenverantwortlich Verträge abschließen, über ihr Vermögen und Eigentum selbst und frei verfügen, im eigenen Namen oder auch in Vertretung für andere Verpflichtungen eingehen und werden für Schäden, die sie verursachen, bestenfalls auch zur Verantwortung gezogen. Abweichungen davon sind als Einzelfall stets an individuelle Überprüfungen der Sachverhalte gebunden, oft von Gerichtsverfahren begleitet. Erst durch ein richterliches und/oder ärztliches Individualurteil werden diese Abweichungen als solche anerkannt und können dazu führen können, dass einer Person vorgenannte Möglichkeiten und Rechte genommen werden. (Stichwort Erwachsenenvertretung)
Endlich 18 – war einmal
Im gesellschaftlichen Alltag gibt es eine schier endlose Reihe an Lebensbereichen, in denen standardmäßig die Vollendung des 18. Lebensjahres darüber entscheidet, ob eine Person etwas darf, ob nicht und eventuell noch, was die Konsequenzen sind. Das ist unter anderem bei der Erlangung einer Lenkberechtigung, der Eheschließung, dem Wehrdienst, beim Auszug aus dem elterlichen Wohnsitz und der generellen elterlichen Obsorgepflicht der Fall. Aber auch im Strafrecht (vgl. mit Jugendstrafrecht), bei rechtskräftigen Vertragsschließungen (Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Wohnungsmietvertrag, Kreditvertrag …), ärztlichen Behandlungen, dem Alkohol sowie bisweilen im privaten Waffenbesitz. Dass eine 18-jährige wehrpflichttaugliche Person beruflich mit schweren Kriegsgeräten konfrontiert sein und militärische Landesverteidigung leisten soll, aber privat keine Schusswaffe zur Selbstverteidigung besitzen darf, wurde im Zuge der Waffenrechtsverschärfung 2025 bisweilen nicht nachvollziehbar erörtert und spricht zudem gegen Sinn und Zweck der umfassenden Landesverteidigung.
In der Waffenrechtsverschärfung 2025 ist nicht das Alter das Problem.
Dass die Anhebung der Altersgrenze allein nur aus Gründen der Altersdiskriminierung abzulehnen ist, empfinde ich als unzureichend argumentiert, auch wenn es viele vermutlich nicht stören würde. Die Republik Österreich erfreut sich derzeit wahrlich größerer Probleme. Grundsätzlich bin auch ich der Meinung, dass einer Person nicht bloß aufgrund ihres Alters eine Schusswaffe zu- oder abgesprochen werden darf. Es zählen sämtliche in der Person und Persönlichkeit liegende Qualifikationen, auch gänzlich unabhängig des Alters. Und eine realistische Risikoabwägung.
Bei unbescholtenen und gar juristisch unauffälligen Bürgerinnen und Bürgern (ohne jegliche Verurteilungen, einschließlich gerade 18 Jahre alt gewordener Personen oder in Grundausbildung befindlicher) besteht wohl ein geringeres Risiko, mit Schusswaffen straffällig zu werden, als bei Personen, die auch ohne Schusswaffen bereits auffällig sind. Egal ob mit 12, 16 oder 38 Jahren. Der Amokläufer von Graz war mit seinem Spielverhalten sowie seiner abgeschrägten Schrotflinte und den Rohrbomben schon vor seinem Amoklauf auffällig und hat auch bereits vor dem Amoklauf gegen geltendes Recht verstoßen. Er war in vielfacher Hinsicht illegaler Waffenbesitzer, auch wenn diverse Medien und die Politik wiederholt falsche Informationen verbreiteten. Die tatsächlich rechtliche Kompetenz der Berichterstatter unterschritt die hierfür eigentlich erforderliche. Die Tatsachen haben niemanden so weit interessiert, dass sie jemandem eine Nachforschung geschweige denn eine Kundtuung wert gewesen wären – zum Leidwesen der „echten“ legalen Waffenbesitzer.
Selbstverteidigung mit Schusswaffe: nicht pauschal.
Auch gehöre ich nicht zu jenen Personen, die eine Schusswaffe als Mittel zur Selbstverteidigung zu Hause in Erwägung ziehen. Und ich unterrichte aus guten Gründen kein Verteidigungsschießen – obwohl ich könnte und dürfte. Trotzdem ist unauffälligen und vollumfänglich eigenberechtigten 18-Jährigen meines Erachtens die Berechtigung des Schusswaffenbesitzes zum Zwecke der Selbstverteidigung nicht zu versagen oder zu erschweren. Diese Bestimmung verletzt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, insbes. von Unbescholtenen unter 21, da sie in entsprechenden Situationen die Möglichkeit der verhältnismäßigen Notwehr und der Nothilfe nimmt.
Das Recht jedes Menschen auf das Leben ist jedoch nach Art. 2 EMRK gesetzlich geschützt und auch der § 3 StGB sah noch nie ein Mindestalter für Notwehr vor. Die Waffenrechtsverschärfung 2025 kommt somit primär dem Schutz des Lebens der Angreifer zugute, selbst wenn diese illegal bewaffnet sind; nicht aber dem (Eigen)Schutz des Lebens der Opfer. Notwehr darf kein Privileg für Menschen über 21 Jahre sein.
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Wiederholte psychologische Gutachten – aber …
… nicht für Inhaber einer Jagdkarte, nicht für illegale Waffenbesitzer und nicht für Delinquenten. Nur für rechtschaffene Sportschützen, Waffensammler und Sicherheitspersonal mit privatem Waffenbesitz.
Das Vorhaben:
Wer künftig ein waffenrechtliches Dokument beantragen möchte, muss sich mehreren psychologischen Überprüfungen unterziehen.
Jäger – wo die Waffenrechtsverschärfung 2025 durch Lockerungen greift
Die wiederholten psychologischen Gutachten wären unter anderem durch die doppelten bis dreifachen Kosten pro betroffener Person (und das lt. Entwurf rückwirkend) sachlich nicht gerechtfertigt. Neben der nicht vorhandenen Verfassungskonformität würde sie den bereits psych. überprüften (und als verlässlich erkannten) Waffenbesitzern und -besitzerinnen implizit unterstellen, mit höherer Wahrscheinlichkeit psychisch gestört zu sein/zu werden, als jede nicht psych. überprüfte Person; anderenfalls müsste man auch diese im Sinne der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung derartigen Überprüfungen unterziehen. Auch ein Jäger (diese werden im Regelfall nicht psych. geprüft) in Oberösterreich hat vor nicht allzu langer Zeit zwei Männer erschossen und sich anschließend selbst gerichtet; da herrschte allerdings völliges Stillschweigen um jede Änderung des Waffengesetzes. Für Jäger gibt es hinsichtlich des Waffenbesitzes bis heute nur eine gesetzliche Änderung. Nämlich, dass in Zukunft gültige Jagdkarten auch ohne jede psych. Überprüfung ausdrücklich zum Besitz von Kat. C-Schusswaffen berechtigen sollen.
Gesetze einhalten ist zunehmend ein Privileg für finanziell Vermögende
Was der Gesetzesentwurf 2025 also definitiv zu Wege brächte, wäre eine Änderung des Mindsets zum Thema Waffe, insbes. für Nichtjäger: Der illegale Waffenbesitz erlangt eine noch nie dagewesene Attraktivität. Ohne WBK würdest Du nicht nur bares Geld sparen, Du unterlägst auch keiner bestimmten zeitlichen Befristung. Die Gebühren für diverse (rückwirkende) psych. Gutachten fallen ebenfalls nicht an. Parallel zu jenen Leuten, die sich womöglich aus Protest dem illegalen Waffenbesitz hingeben würden, gibt es auch solche, denen der illegale Waffenbesitz mit dieser Waffenrechtsnovelle aufgezwungen würde: Nämlich die finanziell nicht Vermögenden, die sich bisweilen noch an das Waffengesetz 1996 halten konnten. Wie so oft wird die Einhaltung von Gesetzen aber zunehmend ein Privileg für Reiche, auch fernab der Waffenthematik. Selbst Strafzettel fürs Falschparken sind etwa in der Wiener Innenstadt teilweise kostengünstiger als eine Nacht in der Parkgarage. Die Ausbreitung auf andere Rechtsmaterien lässt gefährliche Tendenzen erahnen.
Waffenrechtsverschärfung 2025: ein Haufen Unverhältnismäßigkeiten, zielgerichtete Diskriminierung & absichtliche Kriminalisierung gesetzestreuer Menschen
Ein Jäger, dem seine Jagdkarte entzogen wird, sollte dem Entwurf zufolge auch weitere 18 Monate seine Schusswaffe der Kategorie C behalten dürfen – ohne separate waffenrechtliche Bewilligung. Ein Entzug der Jagdkarte kann aber schwerwiegende waffen- und strafrechtlich relevante Gründe haben, weshalb ich diese 18 Monate Übergangsfrist als absurd und auch gegen jedes Sicherheitsbestreben agierend ansehe. Denn die Waffenbehörde ist beim Entzug der Jagdkarte ohnehin zu verständigen. Wozu es also diese Übergangsfrist braucht, konnte bisweilen ebenfalls niemand sinnvoll erläutern.
Auch ich habe bereits des Öfteren darüber nachgedacht, die Jagdausbildung zu absolvieren. Dennoch bin ich der Meinung, dass diese Bevorzugung und diese Freifahrtscheine für Jäger, die in der Jagdpraxis – falls geschossen wird – auf Lebewesen schießen anstatt auf Zielscheiben, eine implizite Befürwortung des Tötens von Lebewesen ist. Denn das Schießen auf Lebewesen sollte ohne jede Verschärfung weiterhin und ohne psych. Überprüfung möglich sein. Aber wehe, Du möchtest auf ein Stück Papier oder Stahlplatten schießen – da bist Du der ursp. Fassung des Gesetzesentwurfs nach jedenfalls anfälliger für psychische Störungen und sollst mehrfach zum Psychologen huschen.
Doppelt zur Kasse gebeten werden mit diesem Gesetzesentwurf also nur jene, die
- sich künftig ans Gesetz halten,
- seit 01. Juni 2025 nach bisher geltendem Recht ordnungsgemäß einen Antrag auf ein waffenrechtliches Dokument gestellt und zum Großteil auch bereits ein psych. Gutachten vorgelegt haben,
- in den letzten beiden Jahren ab Inkrafttreten eine Schusswaffe der Kat. C erworben haben und
- keine Jäger und ausdrücklich auch keine Gesetzesbrecher sind.
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4-wöchige Wartefrist für WBK-Inhaber, aber …
nicht für WP-Inhaber, nicht für illegale Waffenbesitzer & abermals nicht für Delinquenten am Schwarzmarkt. Wieder nur für rechtschaffene Bürgerinnen und Bürger.
Das Vorhaben:
Anstelle der bisherigen Abkühlphase von 3 Werktagen soll eine Wartefrist von 4 Wochen eingeführt werden, die ein Waffenerwerber einzuhalten hat, wenn zum Erwerbszeitpunkt keine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie auf den Erwerber registriert ist.
Hast Du auf rechtmäßigem Wege Deine Waffenbesitzkarte oder Deinen Waffenpass ausgestellt bekommen, wurde Dir Deine waffenrechtliche Verlässlichkeit bereits zugesprochen. Das vorhandene Dokument berechtigt Dich ausdrücklich zum Erwerb und Besitz (der WP auch zum Führen) bestimmter Schusswaffen. Daraus ergibt sich ein Konflikt: Erwirbst Du eine Schusswaffe, bist Du waffenrechtlich ihr Besitzer. Kaufrechtlich und nach dem ABGB bist Du ihr Eigentümer. Erwirbst Du Eigentum nach dem ABGB, hat niemand die Befugnis, Dir dieses vorzuenthalten oder es Dir zu entziehen, auch nicht temporär. Und hier wird die Rechtslage schwammig: Besitz ist nicht dasselbe wie Eigentum.
Waffengesetz 1996 allgemein: Eigentum vs. Besitz
Nach § 309 ABGB bist Du Besitzer eines Gegenstandes, wenn Du diesen Gegenstand in Deiner Macht oder Gewahrsam hast und beabsichtigst, ihn zu behalten. Eigentümer nach § 354 ABGB hingegen bist Du, wenn Du die alleinige und uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Gegenstand hast: Als Eigentümer ist Dir kraft Gesetzes die Befugnis zugeschrieben, „mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden Andern davon auszuschließen.„
An dieser Stelle sollten wir uns fragen:
- Warum heißen Hundebesitzer Hundebesitzer – und nicht Hundeeigentümer?
- Warum heißen Zulassungsbesitzer Zulassungsbesitzer – und nicht Zulassungseigentümer?
- Warum heißen Waffenbesitzer Waffenbesitzer – und nicht Waffeneigentümer?
- Warum heißt die Waffenbesitzkarte Waffenbesitzkarte und nicht Waffeneigentumskarte?
In all diesen Aspekten und in vielen weiteren genießen wir diese alleinige und uneingeschränkte Verfügungsgewalt nicht. Alles, was wir besitzen, kann uns unter Umständen (auch dauerhaft) weggenommen werden. Hundehalteverbot. Waffenverbot. Fahrverbot und Entziehung der Lenkerberechtigung usw. Hier prallen Rechtsmaterien aufeinander, die versuchen, einander auszuhebeln – aber was wiegt mehr? Muss sich das Waffengesetz dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch unterwerfen? Oder das ABGB dem WaffG?
Temporäres Besitzverbot trotz amtlicher Besitzberechtigung:
Eingriff ins Eigentumsrecht
Seit gut 10 Jahren habe ich meine Waffenbesitzkarte, seit 2020 erfreue ich mich des Privilegs einer Ausnahmebewilligung für große Magazine. In meinem Waffenschrank hausen derzeit 3 Pistolen, 1 Revolver und eine halbautomatische Langwaffe vom Typ AR15. Seit Jahren. Immer rechtmäßig. Denn meine Waffenbesitzkarte berechtigt mich ausdrücklich zu Erwerb und Besitz dieser Gegenstände, unabhängig eines etwaigen Eigentums nach dem ABGB. Somit gibt es weder aus Sicht des WaffG noch aus Sicht des ABGB eine gesetzliche Grundlage, mir den Erwerb und/oder Besitz einer Kat. C-Schusswaffe zu verwehren oder mir den Erwerb dieses Objektes vorzuenthalten.
Neues Waffenverbot
Dem Erstentwurf des neuen Waffengesetzes nach soll künftig eine 4-wöchige Wartefrist anstelle der 3-tägigen Abkühlphase eingeführt werden, und zwar bei jedem Ersterwerb einer bestimmten Schusswaffenkategorie. Die Begründungen dieser Wartefrist für Personen, die aber eine ausdrückliche Erwerbs- und Besitzberechtigung haben (sie müssen sie immerhin bei der Kaufabsicht vorweisen), verfehlen nicht nur das eigentliche Ziel der Waffenrechtsverschärfung 2025, sie erkennen Dir Deine gesetzlich zugestandenen Rechte als WBK-Inhaber ab. So wollte das neue WaffG etwa von mir, dass ich trotz bereits 5 auf mich registrierten Schusswaffen 4 Wochen lang auf meine neue Kat. C-Schusswaffe warte, bloß weil …
- ich nur eine Waffenbesitzkarte habe – und keinen Waffenpass (beides berechtigt aber zu Erwerb und Besitz).
- derzeit keine Kat. C-Schusswaffe auf mich registriert ist (ich bin aber trotzdem, sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage, zu Erwerb und Besitz berechtigt).
- Impulskäufe vermieden werden sollen (die mir durch kein Gesetz explizit verboten sind).
Kein einziger dieser Punkte nimmt aber Einfluss auf meine vorhandene Erwerbs- und Besitzberechtigung, die auch noch amtlich bescheinigt ist. Folglich ist die 4-Wochen-Wartefrist für WBK-Inhaber und Waffenbesitzer nicht begründbar und, das ABGB berücksichtigend, nicht gesetzeskonform. Sie ist eine neue Art des vorläufigen Waffenverbots.
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Aberkennung des Schießsports als Rechtfertigungsgrund für bestimmte Kat. A-Ausnahmebewilligungen
Das Vorhaben:
Die Ausübung des Schießsports soll nicht mehr als Begründung eines überwiegenden berechtigten Interesses für eine Ausnahmebewilligung bestimmter Kat. A-Schusswaffen anerkannt werden.
Entgegen der ursp. Ankündigungen handelte es sich bei dieser Änderung um einen zielgerichteten Angriff auf den Schießsport, den Legalwaffenbesitz sowie auf die Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmung aller Betroffenen – ohne, dass die öffentliche Sicherheit in irgendeiner Weise gefördert oder Kriminalität eingedämmt worden wären.
Attacke auf Schießsport & Sportschützen in der Waffenrechtsverschärfung 2025
Möchtest Du eine Schusswaffe der Kategorie A erwerben und besitzen möchte, war bereits aufgrund der bestehenden Rechtslage nach dem WaffG 1996 eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass plus eine entsprechende Ausnahmebewilligung erforderlich. Für Letztere bedurfte es stets eines Rechtfertigungsgrundes, wie bisher etwa die Ausübung des Schießsports. Die gesetzliche Definition der Ausübung des Schießsports mit Kat. A-Schusswaffen wich bereits bisher von der Definition der Ausübung des Schießsports mit Kat. B-Schusswaffen ab. Sie ist seit geraumer Zeit strenger und die erforderlichen Kriterien sind schwieriger zu erfüllen. Von der Schießsportausübung mit einer Kat. A-Schusswaffe war dem Waffengesetz 1996 zufolge nur auszugehen, wenn Du als Sportschütze Mitglied in einem Sportschützenverein bist, der wiederum Mitglied in einem internationalen Sportschützenverband ist, der wiederum bestätigen muss, dass die jeweilige Kat. A-Schusswaffe für die Ausübung Deiner Disziplin erforderlich ist. Ohne diese dezidierte Notwendigkeit der Waffe für die Disziplin bist und warst Du kein Sportschütze mit einer Kat. A-Schusswaffe.

Dieser Gesetzesentwurf aberkennt schießsportliche Disziplinen mit bestimmten Schusswaffen. Die unmittelbare Auswirkung auf einzelne Waffenbesitzer ist, dass sie, obwohl sie in den vergangenen Monaten und Jahren angestrengt haben, diese Kriterien zu erfüllen, nun ihre Ausnahmebewilligung nicht mehr unter der Rechtfertigung der Schießsportausübung ausgestellt bekommen. Das Recht, das sie sich über Jahre erarbeitet haben, wird nun verwehrt.
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Schneller, als die Polizei erlaubt
So schnell der Gesetzesentwurf veröffentlicht wurde und so kurz seine Begutachtungsfrist war, so flott waren die Verantwortlichen bei der Adaptierung. Vom Internationalen Schützenbund wurde im Rahmen eines Newsletters bekanntgegeben, dass wohl einige der zuerst geplanten Neubestimmungen doch nicht Einzug ins neue Gesetz finden:
-> Zu den ISB-News
Da auf der Seite des Parlaments allerdings immer noch der ursp. Entwurf zur Einsicht vorhanden ist, habe ich mir erlaubt, mit diesem Beitrag den ursp. Gesetzesentwurf auszuleuchten und erst am Ende darzulegen, was der Gesetzgeber grundlegend versucht hat und in weiterer Folge abgeändert oder zurückgezogen wurde. Nach einem Blick in das Bundesgesetzblatt von 16. Oktober 2025 zeigt sich jedoch, dass entgegen der Ankündigungen vonseiten der Behörden auch hieraus nicht alle Bestimmungen, die per 01. November Einzug ins neue WaffG erhalten hätten sollen, auch tatsächlich integriert wurden.
-> Zum Gesetzesentwurf auf der Parlamentsseite
Vorschau
Im zweiten Teil widmen wir uns dem Zwang, jene Zubehörteile besitzen zu müssen, für die Dir von der Behörde eine Bewilligung ausgestellt wurde, da ohne ihrem Besitz auch die Besitzberechtigung erlöschen sollte. Besonders komplex wird es mit den Sammelabschnitten zum neuen § 58 mit seinen Absätzen 23 bis 38, die, um ein Mindestmaß an Verständnis zu gewährleisten, in 3 Absätze zusammengefasst werden hätten können. Im Detail möchte ich unter anderem noch darauf eingehen, welche Vor- und Nachteile die Einbindung registrierter Gewerbetreibender in den privaten Waffenkauf und -verkauf hat. Allerdings wird der Folgebeitrag einige Zeit auf sich warten lassen, da ich selbst erst sehen möchte, wie sich über den Jahreswechsel 2025/2026 die Dinge entwickeln. Stay tuned!


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