Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist das Training mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen für (ehem.) Zivildienstleistende auch bei noch aufrechter Sperre möglich.
Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist das Training mit Minderjährigen nach Zustimmung der gesetzlichen Vertretung sowie des Schießstättenbetreibers möglich.
Ja. Erstmalige Teilnahmen finden in Schießbetrieben mit Schulungsraum statt. Auffrischungen sind auf allen frequentierten Schießstätten möglich.
Basis-Schießstand ist der Shootingpark Leobersdorf (NÖ). Darüber hinaus sind Trainings im Schießzentrum Innviertel (OÖ) sowie im A.M.S.A-Club Tattendorf (NÖ) und der Firma Seidler (W) möglich.
Nein. Jedes Training ist so gestaltet, dass Sie sich ohne Vorerfahrung an die Schusswaffe wagen können, wobei für den möglichst sicheren Einstieg ein Schnupperschießen (1st Try) zu empfehlen ist. Mit einer ersten Idee absolvieren sich die Folgetrainings etwas einfacher.
Essen Sie 1-2 Stunden vorher etwas und achten Sie darauf, nicht unterzuckert oder überkoffeiniert zu sein. Vergessen Sie bitte alles, was Sie aus PC-Spielen, Filmen, Paintball- und Airsoft-Spielen kennen; und bringen Sie bitte ein unterschriebenes Exemplar des Haftungsausschlusses mit.
Zuschauer, die ein Training stören, werden angeordnet, dies zu unterlassen. Bei fortwährender Störung werden sie des Schießstandes verwiesen. Teilnehmende werden ausgeschlossen, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich Anweisungen zuwider handeln und/oder sich selbst bzw. andere gefährden. Verweigert wird ein Training durch DMS, wenn anzunehmen ist, dass Teilnehmende voraussichtlich nicht sachgemäß mit Schusswaffen umgehen werden. (§ 8 WaffG 1996)
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!!! Hinweise !!!
Waffen, insbes. Schusswaffen, gefährden bei unsachgemäßer Handhabung Gesundheit und Leben. Bitte werfen Sie vor Ihrem Termin einen Blick auf die wichtigsten Sicherheitsregeln im Umgang mit Schusswaffen. Sie finden diese im Haftungsausschluss von DMS. Bedenken Sie bitte bei der Reservierung, dass über Sie kein (vorläufiges) Waffenverbot gem. § 12 oder 13 WaffG aufrecht sein darf. Zivildienstleistende unterliegen keinem gerichtlichen Waffenverbot im waffenrechtlichen Sinn!
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